Software der L A P GMBH LASER APPLIKATIONEN
LIZENZBEDINGUNGEN
Für die Nutzung der Software auf den Geräten oder für den Einsatz auf den Geräten der LAP GmbH Laser Applikationen befindlichen und/oder mitgelieferten Software (nachfolgend „Programm“ genannt) durch den Lizenznehmer gelten die nachfolgenden Lizenzbedingungen:
Stand August 2018
(1)
Sämtliche Nutzungsrechte an dem Programm stehen ausschließlich der LAP GmbHLaser Applikationen (nachfolgend „Lizenzgeber“, „LAP GmbH“ oder „LAP“ genannt) oder deren Lizenzgebern zu.
(2)
Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber jedoch das nicht-ausschließliche Recht eingeräumt, das im Objektcode gelie-ferte Programm zu verwenden, vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms durch den Lizenznehmer notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger oder der eingeräumten Downloadmöglichkeit auf den Massenspeicher des einge-setzten Hardware-Produktes der LAP GmbH sowie das Laden des Programms in dessen Arbeitsspeicher. Im Übrigen darf der Lizenznehmer das Programm nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist.
(3)
Der Lizenznehmer kann eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist deutlich als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
(4)
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Gelieferte Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vor-liegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.
(5)
Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen.
(6)
Der Lizenznehmer darf Umarbeitungen des Programms im Sinne des § 69 c Nr.2 UrhG der Bundesrepublik Deutschland (die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse), insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies durch das Gesetz (vgl. § 69 d (1) UrhG) ausdrücklich erlaubt (das heißt, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind), oder dies vertraglich mit dem Lizenzgeber vereinbart ist. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des Programms und anderer Software führen können. Der Lizenznehmer wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen des Programms gewarnt, er trägt das Risiko allein.
(7)
Soweit eine Dekompilierung des Programms gemäß § 69 e UrhG rechtlich zulässig ist, gilt Folgendes: Vor einer Dekompilierung des Programms hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber schriftlich oder in Textform mit angemessener Fristsetzung von mindestens 7 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung aufzufordern, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Lizenznehmer in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er dem Lizenzgeber eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Lizenzgeber gegenüber zur Einhaltung der in § 3 bis § 6 festgelegten Regeln verpflichtet.
(8)
Der Lizenznehmer erhält an mitgelieferter Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit dem Programm notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin nicht enthalten, soweit nicht ausdrücklich vertraglich anderweitig vereinbart. Im Übrigen richtet sich die Nutzung von Drittsoftware ausschließlich nach den Lizenz-/Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, die vom Lizenzgeber im Auftrag des Lizenzgebers durchgereicht werden.
(9)
Der Lizenznehmer darf das Programm auf jeder ihm zur Verfügung stehenden LAP-Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
(10)
Der Lizenznehmer darf das Programm einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung des Programms und – soweit das Programm nur im Zusammenhang mit der Nutzung von LAP-Hardware lizenziert wurde – nur zum Einsatz auf LAP-Hardware überlassen. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung. Eine Vermietung des Programms und/oder eine sonstige entgeltliche Überlassung an Dritte sind vom Lizenznehmer zu unterlassen.
(11)
Die Weitergabe des Programms bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn (i) der Lizenznehmer eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber dem Lizenzgeber zur Einhaltung der für die Software mit dem Lizenznehmer vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen zu Gunsten des Lizenzgebers als Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) verpflichtet, und wenn (ii) der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich oder in Textform versichert, dass er alle Programm-Originalkopien dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Der Lizenzgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn für das Unterlassen der Nutzung des Programms durch den neuen Nutzer ein wichtiger Grund (z.B. drohende Missachtung der Lizenzbedingungen, drohende Insolvenz) vorliegt.
(12)
Der Lizenznehmer darf das Programm Dritten nicht überlassen, wenn objektiv der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers.
(13)
Der Lizenznehmer ist in jedem Falle der Weitergabe des Programms verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich oder in Textform zu informieren und diesem den Namen bzw. bei Firmen die exakte Firmierung und die vollständige Anschrift des Erwerbers schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(14)
Der Lizenzgeber haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(15)
Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. (14) gilt nicht
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Lizenznehmer vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit der Lizenzgeber die Garantie für die Beschaffenheit des Programms oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(16)
Im Falle, dass dem Lizenzgeber oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. (15), dort 3, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet der Lizenzgeber auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(17)
Die Haftung des Lizenzgebers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 500.000,00. Dies gilt nicht, wenn dem Lizenzgeber Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(18)
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. (14) bis (17) und Ziff. (19) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern des Lizenzgebers.
(19)
Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet der Lizenzgeber nur insoweit, als der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand (bis zu 40 Arbeitsstunden des Lizenzgebers) rekonstruiert werden können.
(20)
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(21)
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgegenständliche Software berechtigte Ansprüche erhebt, haftet LAP gegenüber dem Lizenznehmer wie folgt, wobei die Regelung gemäß Ziffern (14) - (20) unberührt bleibt:
LAP wird nach ihrer Wahl zunächst versuchen, auf Kosten von LAP für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, oder die lizenzgegenständliche Software unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist dem Lizenzgeber dies nicht möglich, oder lehnt der Lizenzgeber dies auf Anfrage des Lizenznehmers ab, stehen dem Lizenznehmer seine gesetzlichen Rechte, beschränkt durch die Regelungen in Ziffern (14) - (20) zu.
- Dem Lizenznehmer stehen nur dann Rechte für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch die lizenzierte Software zu, wenn er LAP über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und LAP alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
- Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Wird der Lizenznehmer infolge der Benutzung der von LAP lizenzierten, vertragsgegenständlichen Software von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Lizenznehmer LAP hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu unterrichten und LAP Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Lizenznehmer hat LAP bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht nach Kräften des Lizenznehmers zu unterstützen. Lizenznehmer hat insoweit alle Handlungen zu unterlassen, welche die Rechtsposition von LAP beeinträchtigen könnten.
(22)
Ansprüche des Lizenznehmers wegen Verletzung Rechte Dritter an der lizenzierten Software sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Lizenznehmers dieserhalb sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine von LAP nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Lizenznehmer verändert oder zusammen mit nicht von LAP gelieferten Produkten eingesetzt werden, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.
(23)
Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn dem Lizenzgeber Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht, oder gesetzlich zwingend eine abweichende, längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.
(24)
Diese Lizenzbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CSIG) wird ausgeschlossen.
(25)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers.
Lüneburg, August 2018
LAP GmbH Laser Applikationen
Zeppelinstr. 23
21337 Lüneburg
Amtsgericht Lüneburg HRB 206423